Antiquitätenmessen Kern

Teilnahmebedingungen

Zugelassen sind alle Anbieter und Aussteller, deren Produkte und Dienstleistungen sich auf Antiquitäten und Kunstgegenstände aller Art beziehen.

Alle angebotenen Waren sind in der Anmeldung genau zu bezeichnen. Ein Anspruch auf Zulassung besteht jedoch nicht. Untervermietung ist nicht gestattet.

1. Anmeldung
Die Anmeldung kann nur schriftlich per Anmeldeformular erfolgen. Nach Einlagen der Anmeldung wird Ihnen ein Standplan übermittelt. Die Vergabe der Standplätze erfolgt nach Eingang der Anmeldungen. Über die Zulassung von Firmen einschließlich der Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Er behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, sowie Feuerschutz, Unfallverhütung, Preisauszeichnung und Firmenbezeichnung sind unbedingt einzuhalten.

2. Zahlungsbedingungen
Voraussetzung und Bedingung für den Bezug des Ausstellungsplatzes ist die rechtzeitige Bezahlung der Standmiete. Nach Einlangen der Anmeldung sind 50% der Rechnungssumme fällig. Der Restbetrag von Miete und Nebenkosten ist vor Messebeginn, spätestens jedoch mit Standabbau fällig. Sondervereinbarungen sind nach Absprache möglich. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe der üblichen bankmäßigen Verzugszinsen zu entrichten. Der Aussteller verzichtet auf das Recht, Gegenforderungen gegen die fällige Miete nebst Zuschlägen aufzurechnen, oder die Miete wegen angeblicher Gegenansprüche zurückzuhalten.

3. Rücktrittsrecht
Sofern der Aussteller die Anmeldung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn mittels eingeschriebenem Brief storniert, kann der Auflösung des Vertragsverhältnisses ausnahmsweise dann zugestimmt werden, wenn der freigewordene Platz noch anderweitig vermietet werden kann.
Der Aussteller ist in dem Fall verpflichtet, dem Veranstalter 50% der Stornomiete zu bezahlen. Ab 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung ist diese Sonderregelung ausgeschlossen, somit ist die gesamte Standmiete in diesem Fall als Stornogebühr zu begleichen. In beiden Fällen ist die Stornogebühr als pauschalierter Schadensersatz vereinbart, so daß auf eine Minderung dieses Schadensersatzanspruches, aus welchem Grund immer, auch aus dem Titel der Vorteilsgleichung, verzichtet wird. Die Beibringung eines Ersatzmieters durch den Ausstellers bedarf der Zustimmung durch den Veranstalter.

4. Gestaltung und Fertigstellung
Die Trennwände werden leihweise zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung der Veranstaltung sind die Trennwände im ursprünglichen Zustand zu hinterlassen. Der Fußboden, die Hallenwände und Säulen sowie die festen Einbauten dürfen nicht dekoriert werden. Alles verwendete Material muß schwer entflammbar sein. Säulen und Träger gelten als in die Mietfläche einbezogen. Eine Überschreitung der Standbegrenzung und vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Veranstalters.

5. Standabbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller haben eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete zu bezahlen. Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beedigung des Abbaues festgesetzten Termins zurückzugeben.

6. Haftung und Versicherung
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigung der vom Aussteller eingebrachten oder zurückgelassenen Ausstellungsgüter bzw. der Standardausrüstung. Die Aussteller haften ihrerseits für etwaige Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten oder ihre Ausstellungsgegenstände und -einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- und Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Der Veranstalter haftet nicht für Vermögens- Gesundheits- oder sonstige Schäden welcher Art immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten oder dritten Personen aus welchem Grund immer, widerfahren. Ansprüche an den Veranstalter aus Fehlern am Standaufbau, fehlerhaften Planskizzen und ähnlichen Irrtümern sind ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet auch nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung sowie für Unterbrechungen der Telefonverbindung.

7. Reinigung
Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes und der Wege. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf dem Gang wirft bzw. zur Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt.




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